Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2018 die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlicht. Die konkretisierenden Hinweise orientieren sich in ihrem Aufbau am GwG sowie an der Anlage 5 zur Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und sollen die unter Aufsicht der BaFin stehenden GwG-Verpflichteten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Kundensorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen unterstützen.
Die AuA folgen dabei einem risikobasierten Ansatz und erläutern gesetzliche Neuerungen näher, wie z. B. das Konzept des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Darüber hinaus werden in den AuA die Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung der auftretenden Person verdeutlicht.
Auf der ersten Fachtagung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am 12. Dezember 2018 wurden die Regelungsinhalte der AuA vorgestellt und in die nationalen und internationalen gesetzlichen Anforderungen eingeordnet. Insbesondere wurde dabei betont, dass die AuA keinen statischen Charakter haben, sondern fortlaufend weiterentwickelt werden sollen.