BaFin-Stellungnahme: Umsetzung BGH-Urteil (27. April 2021) zur Unwirksamkeit der AGB von Kreditinstituten


Hintergrund:

Mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für ungültig erklärt, welche die Wirksamkeit von Vertragsänderungen an die stillschweigende Zustimmung des Verbrauchers knüpfen (Zustimmungsfiktion).

Mithin gilt das diesbezügliche Schweigen des Verbrauchers auf Vertragsänderungen nicht länger als Zustimmung. Somit erstreckt sich die Unwirksamkeit solcher Klauseln auf sämtliche, auf dieser Grundlage vorgenommenen Vertrags- und Entgeltänderungen.

Aufgrund der weitreichenden Folgen des Urteils hat die BaFin am 26. Oktober 2021 eine Aufsichtsmitteilung mit ihrer Erwartungshaltung gegenüber der gesamten Kreditwirtschaft veröffentlicht.


Die Aufsicht weist auf die nachfolgenden Aspekte hin:

  • Entgelte, die ohne wirksame Vertragsgrundlage zu Unrecht erhoben werden, sind nicht weiter zu erheben.
  • Den Kunden sollte – unter Gewährung einer angemessenen Entscheidungsfrist – eine wirksame vertragliche Grundlage zugeschickt werden, und zwar persönlich. Kontosperrungen oder Sperrungen von Online-Banking-Zugängen sind dabei keine geeigneten Mittel für den Fall, dass Kunden den Änderungen nicht zustimmen. Eine Zustimmung des Kunden sollte nicht unter Druck erreicht werden.
  • Kunden sollten hinsichtlich der Auswirkungen des BGH-Urteils umfassend, klar und verständlich informiert werden. Dazu ist eine konkrete Stelle innerhalb des Kreditinstituts zu benennen, an die sich Kunden bei Fragen wenden können.
  • Auf Nachfrage sind dem Kunden alle Vertragsänderungen aus der Vergangenheit zur Verfügung zu stellen, damit dieser die zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelte berechnen kann.
  • Erstattungsverlangen sollten zeitnah geprüft und zu Unrecht erhobene Entgelte und Gebühren umgehend erstattet werden. Nach Auffassung der BaFin kann die Ausübung dieses Rechtes keine Kündigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben.

Außerdem erwartet die BaFin, dass die Institute für die Erstattungsverlangen entsprechende Rückstellungen bilden. Zur Ermittlung der Höhe von Rückstellungen gab der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in seiner Sitzung vom 30. November 2021 bekannt, dass erhobene (höhere) Gebühren ab dem Jahre 2018 zu betrachten sind. Allerdings seien auch die Jahre vor 2018 zu analysieren, da auch Änderungen vor 2018 in die Jahre nach 2018 ausstrahlen können.


Handlungsbedarf:

  • Treffen einer wirksamen Vereinbarung zu vorangegangenen Vertragsänderungen unter Beachtung der freien Zustimmung des Kunden und der Vermeidung von Druckmitteln
  • Überprüfung der in Bezug auf Erstattungsansprüche und Informationsverlangen getroffenen Prozesse
  • Aktualisierung der Rückstellungsbildung anhand der Erfahrungswerte und Erwartungen der BaFin