Die Abmahnung eines Arbeitnehmers muss aus dessen Personalakte während eines Arbeitsverhältnisses gelöscht werden, sofern er einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 241, 242 BGB als arbeitsvertragliche Nebenpflicht geltend machen kann. Dies dürfte hinlänglich bekannt sein.
Was aber, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer die Löschung verlangt?
Seit der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 23.11.2018 (Az. 5 Sa 7/17) ist klar, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Löschungsanspruch ausschließlich auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO stützen und so (datenschutzrechtlich) die Löschung der Abmahnung verlangen kann. Dies sollten auch Arbeitgeber beachten.