BaFin aktualisiert MaGo-Rundschreiben für Versicherungsunternehmen

Am 14. Juli 2025 hat die BaFin mit dem Rundschreiben 09/2025 eine Neufassung der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für SII-VU) veröffentlicht. Es tritt am 14. Oktober 2025 in Kraft und ersetzt das bisherige Rundschreiben, das vor sieben Jahren zuletzt aktualisiert wurde.

Wer ist betroffen?

Die MaGo gelten für alle Versicherungsunternehmen, die unter Solvency II fallen. Dazu zählen insbesondere Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer sowie Rückversicherer. Auch Versicherungsgruppen müssen die Vorgaben berücksichtigen, soweit ihre Organisation in die Gruppenaufsicht einbezogen ist.

Wichtige Änderungen

  • Straffung und Fokussierung: Das Rundschreiben wurde insgesamt kompakter gestaltet; einzelne Themenbereiche wurden in separate Veröffentlichungen überführt.
  • Eigenmittel: Anforderungen hierzu finden sich nun im neuen Merkblatt „Anforderungen an die Geschäftsorganisation in Bezug auf Eigenmittel“.
  • Risikomanagement: Die Abschnitte zu Aktiv-Passiv-Management, Anlagerisiken und Liquiditätsrisiken wurden in das neue Rundschreiben zum Prudent Person Principle verlagert.
  • Nachhaltigkeit: Neu sind Hinweise zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, ohne diese gegenüber anderen Risiken zu überbewerten.
  • Rückversicherung: Versicherer sollen bereits im Vorfeld mögliche Beendigungen oder Verschlechterungen von Rückversicherungsbeziehungen berücksichtigen und Diversifikation als Risikobegrenzung nutzen.
  • Automatisierte Prozesse: Kapitel 9.5 enthält erstmals Hinweise zur Integration von digitalen und KI-gestützten Verfahren in die Geschäftsorganisation.
  • Gruppenebene: Präzisierungen zur Umsetzung von Governance-Anforderungen auf Ebene des obersten Mutterunternehmens (OMU).

Übergangsregelung

Versicherungsunternehmen haben eine dreimonatige Übergangsfrist. Ab dem 14. Oktober 2025 gilt ausschließlich das neue Rundschreiben; das bisherige verliert seine Gültigkeit.