Die BaFin hat am 30. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der frühere Freistellungen vom Geldwäschegesetz (GwG) zurückgenommen werden. Die Maßnahme tritt zum 10. Juli 2027 in Kraft – an diesem Tag greifen die neuen Vorschriften der EU-Geldwäscheverordnung, die das GwG in weiten Teilen ersetzen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle nach § 2 Abs. 1 GwG Verpflichteten, darunter insbesondere:
- Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (einschließlich Wertpapierinstitute und Kryptodienstleister),
- Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie deren Agenten,
- Versicherungsunternehmen und -vermittler, soweit sie Lebensversicherungen, bestimmte Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte anbieten,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften,
- weitere Finanzunternehmen im Sinne des GwG.
Diese Unternehmen konnten bislang aufgrund alter Freistellungsbescheide nach früherem Recht ganz oder teilweise von den Pflichten des GwG ausgenommen sein. Ab 10. Juli 2027 entfällt diese Möglichkeit vollständig.
Hintergrund
Die Rücknahme erfolgt, weil die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, die seit dem 9. Juli 2024 gilt, keine entsprechende Freistellungsregelung mehr vorsieht. Ziel ist eine einheitliche europäische Aufsicht und eine stärkere Harmonisierung im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.