Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (XI R 14/24, XI R 21/21) klargestellt, dass die Übertragung bestimmter Gutscheincodes für digitale Dienstleistungen nach dem 01.01.2019 der Umsatzsteuer unterliegt. Damit setzt der BFH die Vorgaben des EuGH-Urteils C-68/23 vom 18.04.2024 um und präzisiert die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen.
Hintergrund: Einzweck- vs. Mehrzweck-Gutscheine
Seit 2019 regelt § 3 Abs. 14 UStG, dass Einzweck-Gutscheine bereits bei Ausgabe umsatzsteuerlich erfasst werden. Ein Gutschein gilt als Einzweck-Gutschein, wenn:
- Ort der Leistung und
- Steuerhöhe
bereits bei der Ausstellung feststehen.
Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) werden erst bei Einlösung besteuert, da weder Ort noch Steuer zum Ausstellungszeitpunkt feststehen.
Sachverhalt
Im Streitfall vertrieb die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes für das X Netzwerk an Endverbraucher mit deutschem Nutzerkonto.
- Die Codes ermöglichten Zugang zu verschiedenen digitalen Dienstleistungen.
- Die Gutscheine waren zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben worden.
- Die Klägerin wertete die Codes als Mehrzweck-Gutscheine und führte die Umsatzsteuer nicht ab.
- Finanzamt und Finanzgericht sahen die Codes als Einzweck-Gutscheine, da der Leistungsort durch die deutsche Länderkennung der Endkunden bereits bei Ausgabe feststand.
EuGH-Entscheidung
Der BFH hatte den EuGH um Klärung gebeten. Der EuGH entschied 2024, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Gutschein-Ausgabe entscheidend ist.
- Die Übertragung über Zwischenhändler in anderen EU-Staaten ist umsatzsteuerlich unerheblich.
- Auch die mögliche Einlösung durch Endverbraucher in anderen Staaten beeinflusst die Besteuerung nicht.
Entscheidung des BFH
Auf Basis der EuGH-Vorgaben bestätigte der BFH:
- Die Gutscheincodes des X Netzwerks sind Einzweck-Gutscheine, da nur deutsche Endverbraucher die Leistungen abrufen konnten.
- Umsatzsteuer entsteht bereits bei der Übertragung der Gutscheincodes, unabhängig vom Vertriebsweg.
- Dies gilt für alle Gutscheine, die nach dem 01.01.2019 ausgegeben wurden.
- Die praktische Handhabung unterscheidet sich somit nicht von der Besteuerung vor 2019.
Fazit
Die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen löst bereits bei Ausgabe die Umsatzsteuer aus. Der Vertriebsweg über Zwischenhändler oder direkt beim ausgebenden Unternehmen ist unerheblich. Unternehmen müssen die korrekte steuerliche Behandlung bereits beim Verkauf berücksichtigen.
