Von einer Bank verwendete Klauseln, die bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz die Erhebung einer sogenannten Zinscap-Prämie beziehungsweise einer Zinssicherungsgebühr erlauben, sind unwirksam.
Solche Zusatzentgelte wichen vom geltenden Darlehensrecht ab und benachteiligten die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.05.2018 (Az.: XI ZR 790/16).