Es besteht keine Straflosigkeit für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die vor der Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung am 03.07.2016 begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind.
Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, nach der es am 02.07.2016 zu keiner „Ahndungslücke“ für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz gekommen sei, verstoße nicht gegen das Analogieverbot, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.05.2018 (Az.: 2 BvR 463/17, BeckRS 2018, 9553).