Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist eine zentrale Herausforderung für den Finanzmarkt. Die BaFin hat am 29. November ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) (AuA) umfassend aktualisiert, um den gesetzlichen Anforderungen und neuen Entwicklungen gerecht zu werden. Diese überarbeitete Version ersetzt die bisherige und bringt wesentliche Anpassungen mit sich, die alle Verpflichteten betreffen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Die neuen AuA sind grundsätzlich ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden.
1. Hintergrund der Aktualisierung
Mit der Überarbeitung ihrer Hinweise kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Absatz 8 Satz 1 GwG nach. Die Neuerungen sollen sowohl die Präventionssysteme der Verpflichteten stärken als auch deren Praktikabilität im Alltag gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene und den jüngsten regulatorischen Entwicklungen – darunter die Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung einer neuen EU-Behörde für Geldwäschebekämpfung – ist diese Aktualisierung ein maßgeblicher Schritt.
Ein zentrales Ziel bleibt dabei die Förderung einer einheitlichen und transparenten Aufsichtspraxis, die die Integrität des Finanzsystems bewahrt.
Zudem weist die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass es ihr Ziel ist, möglichst alle Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bzw. zukünftig der AMLA zu übernehmen. Gehen somit die Inhalte einer Leitlinie über die einschlägigen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin hinaus, so sind auch diese Inhalte von den Verpflichteten zu berücksichtigen, soweit die Anforderungen auf das jeweilige Geschäftsmodell des Verpflichteten anwendbar sind.
Die neuen Vorgaben berücksichtigen Änderungen durch die EU-Geldwäscheverordnung (EU 2024/1624) und die Verordnung über Geldtransfers (GTVO 2023). Verpflichtete müssen sich auf erweiterte Pflichten zur Rückverfolgbarkeit von Transaktionen, insbesondere bei Kryptowerten, einstellen.
2. Wichtige Neuerungen im Überblick
Die überarbeiteten Hinweise enthalten einige wesentliche Anpassungen, die Verpflichtete beachten sollten:
2.1 Erweiterte Anforderungen an die Risikoanalyse
Die neuen Leitlinien betonen die Bedeutung einer vollständigen und detaillierten Risikoanalyse. Diese umfasst nicht nur die Identifikation und Bewertung potenzieller Risiken, sondern auch die Ableitung wirksamer Maßnahmen zur Risikominimierung. Der Erfassungsstichtag der verwendeten statistischen Angaben sollte dabei einheitlich sein.
Betont wird, dass es einer getrennten Betrachtung, Ermittlung und Dokumentation von Risikofaktoren mit Bezug zu Geldwäsche und solchen mit Bezug zu Terrorismusfinanzierung bedarf.
2.2 Regelungen zum Geldwäschebeauftragten
Sofern nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird, gelten für den/die GWB und die Stellvertretung die gleichen Anforderungen. Die konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse des/der GWB und der Stellvertretung sind schriftlich festzuhalten.
Als rechtzeitig vorab abgegeben wertet die BaFin die erforderliche Anzeige über die Bestellung und Entpflichtung der Person des/der GWB und seiner/ihrer Stellvertretung(en), wenn sie mindestens zwei Wochen vor Aufnahme bzw. Niederlegung der Tätigkeit abgegeben wird und die notwendigen Angaben gemäß dem dafür vorgesehenen Formblatt enthält.
In Bezug auf die Überwachungshandlungen stellt die BaFin ihre Erwartung klar, dass Gegenstand/Ziel, Umfang sowie Zuständigkeiten und Fälligkeiten/Frequenzen der einzelnen Überwachungshandlungen schriftlich zu fixieren (beispielsweise Kontrollplan) und deren Durchführung, deren Ergebnisse sowie ein ggf. abgeleiteter Handlungsbedarf nachvollziehbar zu dokumentieren und in die Berichterstattung aufzunehmen sind.
2.3 Kundensorgfaltspflichten
Im Bereich der Kundensorgfaltspflichten stellt die BaFin klar, dass bei der Überprüfung der erhobenen Daten bei der Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften die zugrunde gelegten Auszüge nur dann aktuell und damit verwendbar sind, wenn diese bei Vorlage nicht älter als drei Monate bezogen auf die Zeitspanne zwischen Erstellungsdatum des Auszugs und der Erstbearbeitung durch die Verpflichteten sind.
2.4 Konkretisierung der Aktualisierungsfristen
Die Aktualisierungsfristen für die Überwachung von Kundenbeziehungen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG wurden verkürzt bzw. bei Kunden, bei denen gemäß § 14 GwG vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwendung finden, in das Ermessen der Verpflichteten gestellt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die geänderten Vorgaben über die zu berücksichtigenden Aktualisierungszeiträume bis zu dem Zeitpunkt umzusetzen sind, ab dem die EU-Geldwäscheverordnung nach Artikel 90 dieser Verordnung für die in Kapitel 1 der AuA adressierten Verpflichteten Geltung entfalten.
2.5 Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 7 GwG
Die BaFin wertet die Auslagerung einer internen Sicherungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 7 GwG immer als eine wesentliche Auslagerung im Sinne des § 25b KWG, § 26 ZAG oder § 40 WpIG bzw. § 32 VAG. Zudem stellt auch die Wahrnehmung von Aufgaben durch eine ausländische Muttergesellschaft oder Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung eine Auslagerung dar.
3. Auswirkungen auf Verpflichtete
Die Aktualisierung betrifft alle Verpflichteten unter Aufsicht der BaFin. Wichtige Punkte, die Unternehmen beachten sollten, betreffen:
- Anpassung interner Prozesse: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre internen Abläufe den neuen Anforderungen entsprechen.
- Schulung von Mitarbeitern: Die neuen Hinweise betonen die Pflicht zur regelmäßigen Schulung aller relevanten Beschäftigten.
- Erhöhte Dokumentationsanforderungen: Die Präzisierung der Anforderungen an Risikoanalysen und Sicherungsmaßnahmen verlangt eine lückenlose Dokumentation.
4. Blick in die Zukunft: Harmonisierung auf EU-Ebene
Die BaFin weist darauf hin, dass die Harmonisierung der Geldwäschevorschriften auf EU-Ebene weiter voranschreitet. Insbesondere die Einrichtung der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) wird zukünftig eine zentrale Rolle spielen. Verpflichtete sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um frühzeitig Anpassungen vornehmen zu können.
Fazit
Mit den aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen stärkt die BaFin die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und schafft Klarheit für Verpflichtete. Die Anpassungen sind ein notwendiger Schritt, um den Anforderungen eines sich dynamisch entwickelnden regulatorischen Umfelds zu entsprechen. Unternehmen sollten die neuen Vorgaben zeitnah prüfen und umsetzen, um weiterhin gesetzeskonform zu agieren und ihrer Verantwortung im Kampf gegen Geldwäsche gerecht zu werden.