GwG: Besonderer Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute veröffentlicht


Hintergrund

ǀ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. Juni 2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) – Besonderer Teil (BT) für Kreditinstitute veröffentlicht. Die AuA BT orientieren sich dabei an der ersten Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom Oktober 2019 und ergänzen den bestehenden, zuletzt im Mai 2020 aktualisierten Allgemeinen Teil der AuA gemäß § 51 Abs. 8 GwG. Soweit einzelne Punkte in dem Besonderen Teil konkretisiert werden, geht dieser dem Allgemeinen Teil der AuA vor. Die AuA AT und BT gelten für alle Kreditinstitute, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, und konkretisieren die Verwaltungspraxis für besondere geldwäscherechtliche Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte und Änderungen

In den AuA BT gibt die BaFin Hinweise zu acht Themenbereichen:

  1. Herkunft der Vermögenswerte
  2. Immobilientransaktionen
  3. Investmentgeschäft
  4. Konsortialkredite
  5. Korrespondenzbankbeziehungen
  6. Monitoringsysteme
  7. (Sammel-)Treuhandkonten
  8. Trade Finance

Im Folgenden stellen wir ausschnittsweise die beiden Themenbereiche mit den wesentlichen Änderungen dar.

Das Wichtigste im Überblick

1. Konsortialkredite

Die Ergänzungen in diesem Bereich beziehen sich auf Konsortialfinanzierungen in der Ausgestaltung eines Außenkonsortiums und Förderfinanzierungen. Um die Auswirkungen der Änderungen deutlicher hervorzuheben, sind die Beziehungskreise der beteiligten Parteien zu differenzieren.

  • In der Beziehung zwischen Konsortialführer/Hausbank und Konsorten/Finanzierungsbeteiligten hat sowohl der Konsortialführer bzw. die Hausbank die Pflicht zur Identifizierung des Konsorten/Finanzierungsbeteiligten als auch der Konsorte/Finanzierungsbeteiligte die Pflicht zur Identifizierung des Konsortialführers bzw. der Hausbank. Hierfür können regelmäßig vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GwG zur Anwendung kommen.
  • In der Beziehung zwischen Konsortialführer/Hausbank und Darlehensnehmer stellt die BaFin in den AuA BT klar, dass dem Konsortialführer / der Hausbank weiterhin die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 zur Identifizierung obliegen.
  • In dem dritten Beziehungskreis können die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten zur Identifizierung des Darlehensnehmers auf die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch den Konsortialführer / die Hausbank gemäß § 17 Abs. 1–4 zurückgreifen.

Letztendlich lässt sich feststellen, dass der Konsortialführer bzw. die Hausbank als Hauptverpflichteter anzusehen ist.

2. Korrespondenzbankbeziehungen

In der Nationalen Risikoanalyse wird betont, dass mit dem Bereich des Korrespondenzgeschäfts ein hohes inhärentes Risiko einhergeht. Die AuA BT sehen hierfür obligatorische Sorgfaltspflichten vor, die sich im Grundsatz an den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG orientieren und unter definierten Voraussetzungen um verstärkte Sorgfaltspflichten zu erweitern sind. Die AuA BT liefern Ergänzungen und Konkretisierungen zur Erfüllung dieser Pflichten, insbesondere für den speziellen Fall von Inter-Banken-Beziehungen, und heben die definierten Voraussetzungen für verstärkte Sorgfaltspflichten hervor.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG sind auf den Respondenten anzuwenden. Die AuA BT nennen Mindestanforderungen, die durch den Korrespondenten zu erfüllen sind. Hierzu zählen unter anderem

  • die Identifizierung des Respondenten und ggf. für ihn auftretender Personen,
  • die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • die Feststellung, ob es sich bei dem/den wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt sowie
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung inklusive der Transaktionen.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind anzuwenden, sofern

  • eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat vorliegt,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten ein PeP ist,
  • ein wirtschaftlich Berechtigter des Respondenten in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist oder
  • es sich um eine Korrespondenzbankbeziehung mit Respondenzbanken in einem EWR-Staat handelt, die aufgrund einer Risikobeurteilung des Verpflichteten als erhöhtes Risiko beurteilt wurde.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht kumulativ anzuwenden. Auch für die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 7 GwG geben die AuA BT Anforderungen auf, die mindestens zu erfüllen sind. Hierzu zählen unter anderem Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit, die Reputation, Kontrollen sowie die Aufsichtsqualität des Respondenten. Weiterhin bedarf die Korrespondenzbankbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und die Verantwortlichkeiten der Beteiligten sind festzulegen, zu bestätigen und gemäß § 8 GwG zu dokumentieren.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die meisten Konkretisierungen und Ergänzungen der AuA BT bereits in vielen Instituten entsprechend angewendet werden. Sofern bislang noch keine Überprüfung der internen Vorgaben auf möglichen Umsetzungsbedarf erfolgt ist, ist dies nun vorzunehmen.

Handlungsbedarf

  • Überprüfung der internen Vorgaben im Hinblick auf ggf. noch nicht umgesetzte Anforderungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf:
    • Überprüfung und ggf. Anpassung der Vorgaben zum Eingehen von Konsortial- bzw. Förderfinanzierungen hinsichtlich der vorgenannten Konkretisierungen
    • Überprüfung und Anpassung der institutsinternen Vorgaben zu Korrespondenzbankbeziehungen (insbesondere für Korrespondenten)
    • Überprüfung und ggf. Anpassung bestehender Korrespondenzverträge
  • Überprüfung, ob ggf. eine anlassbezogene Anpassung der Risikoanalyse Geldwäsche vorzunehmen ist