Hintergrund:
Nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG n.F.) haben die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden verhängte Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen (nach Unterrichtung des Adressaten einer Maßnahme oder Bußgeldentscheidung) auf ihrer oder einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen, soweit die Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen bestandskräftig bzw. unanfechtbar sind.
Das Bundesverwaltungsamt weist daher nochmals darauf hin, dass u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über http://www.transparenzregister.de mitzuteilen.
Folgen eines Rechtsverstoßes:
Bei Verstößen gegen diese und andere Pflichten aus dem GwG drohen empfindliche Bußgelder, die sich im Falle des Nichtmeldens laut Bußgeldkatalog verfünffacht haben. Dabei werde eine verspätete Meldung deutlich milder geahndet als eine gar nicht erfolgte Mitteilung.
Hinweis zur Umsetzung:
Aufgrund der möglichen und teilweise erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen durch die Veröffentlichung der Nicht-Meldung im Internet empfiehlt das Bundesverwaltungsamt, die Meldung bis zum 31. Dezember 2019 nachzuholen.
(Die Ausnahmen von der Eintragungspflicht nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen weiterhin, soweit sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den im GwG genannten Dokumenten in öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen.)