Die Bundesregierung hat am 13.3.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld durch Änderungen des § 109 SGB III und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erleichtert.
In § 109 Abs. 5 SGB III wird eine Verordnungsermächtigung geregelt, wonach die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundestages eine Verordnung zum Kurzarbeitergeld erlassen kann. Danach können Unternehmen nun Kurzarbeitergeld beantragen, wenn nur 10% der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindesten 10% betroffen sind.
In Unternehmen, die flexible Arbeitszeitkonten für ihre Mitarbeiter anlegen, um saisonbedingte Mehr- bzw. weniger Arbeit ab- bzw. aufzubauen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
Außerdem wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung bzgl. der Geltung von Kurzarbeitergeld-Regeln für Leiharbeitnehmer/innen zu schaffen, in dem ein neuer § 11a im AÜG eingeführt wurde.
Arbeitgeber werden zusätzlich entlastet, indem die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet werden sollen.
Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, sollten sich bezüglich der finanziellen Hilfen des Bundes beraten lassen.