MaComp: Module aktualisiert, erweitert und konsultiert


Hintergrund:

Die BaFin hat am 29. April 2020 das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (kurz „MaComp“) aktualisiert. Im Zuge der Aktualisierung wurden u. a. das Modul BT 5 zur Product Governance angepasst, das Modul BT 7 zur Geeignetheitsprüfung neugefasst sowie ein neues Modul BT 15 zu den Anforderungen an das Produktinformationsblatt eingeführt.

Die formulierten Grundsätze richten sich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 10 WpHG. Dabei folgen die besagten Grundsätze dem Proportionalitätsprinzip; ihre Umsetzung hängt also von Größe, Komplexität und Risikoprofil des jeweiligen Instituts ab.


Grundsätze:

Neben redaktionellen Anpassungen einzelner Module der MaComp hat es beispielsweise im Modul BT 5 zur Product Governance Änderungen hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen Konzepteur und Vertriebsunternehmen („Distributoren“) gegeben. So sollen Vertriebsunternehmen die auszutauschenden Informationen bei Bedarf mitgestalten können, außerdem soll der Turnus für die Abfrage der Konzepteure risikoorientiert bzw. dem Proportionalitätsprinzip entsprechend festgelegt werden. Damit wird ein noch intensiverer Austausch zwischen Konzepteur und Vertriebsunternehmen gefordert, sodass zu überprüfen ist, inwieweit das Unternehmen bereits entsprechende Regelungen umgesetzt hat.

In Bezug auf die Prüfung der Geeignetheit hat die BaFin das Modul BT 7 auf Grundlage der ESMA-Leitlinien (ESMA35-43-869) vom 28. Mai 2018 neugefasst und die Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung nach § 64 Abs. 3 WpHG sowie Art. 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisiert. Insbesondere werden die Anforderungen an eine Kosten-Nutzen-Analyse detaillierter dargelegt.

Darüber hinaus hat die BaFin die Anforderungen aus dem Produktinformationsblatt-Rundschreiben (RS (WA) 4/2013) in das neue Modul BT 15 zu den Anforderungen an das Produktinformationsblatt einfließen lassen. Es enthält u. a. eine Ausdehnung der Geltungsdauer für die Konformitätserklärung.

Eine Umsetzungsfrist gibt es im Einklang mit der Verwaltungspraxis nicht, sodass die Anforderungen unmittelbare Geltung haben.


Konsultation:

Darüber hinaus konsultiert die BaFin weitere Abschnitte der MaComp.

Dazu gehören Ergänzungen im Modul BT 3 zu den Anforderungen an redliche und nicht irreführende Informationen, die um einen Abschnitt zur angemessenen Kundenaufklärung bei der sogenannten indikativen Orderwertberechnung ergänzt werden sollen.

Das Modul BT 6 zur Geeignetheitserklärung soll um weitere Anforderungen zum Inhalt der Geeignetheitserklärung ergänzt werden. Diese werden insbesondere durch zahlreiche Negativ- und Positivbeispiele in Bezug auf Geeignetheitsbegründungen ausgeformt.

Weiter sollen beispielsweise Präsentationen mehrerer Finanzinstrumente gegenüber dem Kunden ohne die Abgabe einer Empfehlung keine Ausnahmen mehr von der Pflicht darstellen, eine Geeignetheitserklärung zu erstellen. Dies betrifft auch Fälle, in denen eines von mehreren Finanzinstrumenten zum Kauf empfohlen wird und für die anderen Finanzinstrumente keine Empfehlung ausgesprochen wird. Bezüglich dieser anderen – nicht empfohlenen – Finanzinstrumente war bislang keine Geeignetheitserklärung zu erstellen.

Es ist daher ratsam, bereits jetzt zu prüfen, welche Anforderungen einer Umsetzung durch das Unternehmen bedürfen. Bis zum 10. Juni 2020 bestand die Möglichkeit einer Stellungnahme gegenüber der BaFin.


Handlungsbedarf:

  • Überprüfung und Anpassung interner Arbeitsanweisungen
  • Konsequente Umsetzung und ggf. GAP-Analyse der geänderten und angepassten Anforderungen aus den MaComp