Mitteilungsverpflichtung zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister


Hintergrund

ǀ Bislang konnten Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handelsregister) ersichtlich waren, darauf vertrauen, keine gesonderten Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen zu müssen. Dies garantierten bis zuletzt die Mitteilungsfiktionen aus § 20 Abs. 2 GwG a. F.


Wegfall der Mitteilungsfiktion

Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) wurde das Transparenzregister von einem „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ transformiert.

In diesem Zuge entfielen die Mitteilungsfiktionen (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.), wodurch nun alle

  • juristischen Personen des Privatrechts,
  • eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG)
  • und Trustees (§ 21 Abs. 1 S. 1 GwG)

dazu verpflichtet sind, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und an das Transparenzregister zu melden.

Zudem besteht fortlaufend eine Mitteilungsverpflichtung bezüglich etwaiger Änderungen. Bei Verstößen drohen zum Teil erhebliche Bußgelder, die am jeweiligen Umsatz der Unternehmen bemessen werden.


Übergangsfristen

Für die (Erst-)Meldung des wirtschaftlich Berechtigten sieht das TraFinG bestimmte Übergangsfristen vor:

  • Für AGs, SEs und KGaAs gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022.
  • Für GmbHs, eGs, SCEs und PartG gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.
  • In allen anderen Fällen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.

Die Übergangsfristen gelten nicht für Unternehmen, die bereits vor der gesetzlichen Änderung dazu verpflichtet waren, ihre Daten an das Transparenzregister zu übermitteln.


Angaben

Zu den Angaben aus § 19 Abs. 1 GwG a. F., die dem Register mitgeteilt werden müssen, gehören:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • (alle) Staatsangehörigkeiten der natürlichen Personen.


Hinweise zum Handling

  • Die Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen.
  • Dazu ist für die jeweilige Rechtseinheit ein Nutzerkonto zu erstellen.
  • Nach der Einrichtung des Nutzerkontos kann für die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten der sogenannte „Einrichtungsassistent“ auf der Webseite genutzt werden, um die Meldung schnell und unkompliziert vorzunehmen.
  • Die Eintragung ist kostenlos.