Muster-Widerrufsbelehrung NEU

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts“ wurde auch die in der Anlage 3 zum EGBGB enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ergänzt, um sog. Kaskadenverweise zu vermeiden. Die neue Muster-Widerrufsbelehrung gilt nun für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, auf die Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verweist.

Dafür wurde in ein neuer Abschnitt 2 in die Widerrufsbelehrung aufgenommen, der alle Pflichtangaben aufführt, die für das Auslösen der Widerrufsfrist relevant sind. Mit diesem Katalog kann der Verbraucher die tatsächlich erhaltenen Informationen abgleichen und weiß damit, wann er diese erhalten hat und die Frist ausgelöst wird.

Vertragstypen

Außerdem wird nach verschiedenen Vertragstypen und deren Formularen nach unterschiedlichen Informationspflichten unterschieden zwischen

  • Finanzdienstleistungsverträge, die keine Zahlungsdienste sind,
  • Verträge über Zahlungsdienste in Form von Zahlungsdienste-Rahmenverträgen
  • Zahlungseinzelverträgen
  • Immobiliar-Förderdarlehensverträgen.

Umsetzungsfrist

Die Umsetzungsfrist für diese Verträge und ihre Widerrufsbelehrung läuft bis zum 31. Dezember 2021. Bis zum Ablauf der Frist kann die bisherige Widerrufsbelehrung verwendet werden. So lange bleibt es bei der gesetzlichen Fiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB, in dem die Richtigkeit der Belehrung unwiderleglich vermutet wird.