Neue Übersicht zu Ausnahmen von Geldwäsche-Meldepflicht nach § 43 GwG

Die Financial Intelligence Unit (FIU) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben gemeinsam in Zusammenarbeit mit dem Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) ein Dokument erarbeitet, in dem klargestellt wird, welche Sachverhalte grundsätzlich nicht unter die Meldepflicht des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes fallen. Das Eckpunktepapier vom 30. Mai 2023 bietet den Verpflichteten eine Hilfestellung und ist auf der Website der FIU veröffentlicht (im Abonnenten-Bereich).

Das Schriftstück enthält eine Liste von Sachverhaltskonstellationen, bei denen in der Regel nach § 43 GwG keine Meldungspflicht besteht – es sei denn, es liegen zusätzliche Informationen vor, die die Meldepflicht auslösen. Diese Liste wird möglicherweise in Zukunft aktualisiert und erweitert.

Die BaFin weist die Verpflichteten darauf hin, dass sie bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen ab sofort das Eckpunktepapier zu berücksichtigen haben. Gleichzeitig betont sie, dass jeder Verpflichtete selbstverantwortlich entscheiden muss, ob ein konkreter Sachverhalt der Meldepflicht gemäß § 43 GwG unterliegt. Verdachtsmeldungen sollten klar und schlüssig darlegen, dass die Voraussetzungen des § 43 GwG erfüllt sind.