Worum es geht:
Neben dem Thema der Starken Kundenauthentifizierung wird in Art. 33 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (DelVO) die Verpflichtung der kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einrichtung eines Notfallmechanismus beschrieben. Diese betrifft alle kontoführenden Zahlungsdienstleister mit Onlinebanking.
Ausnahme:
Art. 33 Abs. 6 DelVO regelt, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister, der eine dedizierte Schnittstelle zu seinem Online-Zahlungskonto eingerichtet hat, auf Antrag von der oben genannten Pflicht ausgenommen werden kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass die dedizierte Schnittstelle
- gemäß Art. 30 Abs. 5 zur Zufriedenheit der darin genannten Zahlungsdienstleister gestaltet und getestet wurde;
- alle für dedizierte Schnittstellen in Art. 32 dargelegten Anforderungen erfüllt;
- mindestens drei Monate lang von Zahlungsdienstleistern in breitem Umfang für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten, Zahlungsauslösediensten und zur Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags bei kartenbasierten Zahlungsvorgängen genutzt wurde.
- Außerdem müssen alle Probleme im Zusammenhang mit der dedizierten Schnittstelle unverzüglich behoben worden sein.
Antragsweg und -form:
Seit dem 5. April 2019 steht ein Antragsformular zur Verfügung, mithilfe dessen eine solche Befreiung beantragt werden kann.
Handlungsbedarf:
- Prüfung, ob Anforderungen für die Befreiung vorliegen
- Prüfung der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Befreiung