Neues zur Geldwäschebekämpfung: Rundschreiben 01/2019 (GW)

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Am 15. Februar 2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein neues Rundschreiben 01/2019 (GW) zu Hochrisiko-Staaten – d. h. Drittstaaten, die aufgrund strategischer Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen – veröffentlicht.

Bei der Festlegung dieser Staaten folgt die BaFin der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1467, welche insgesamt 16 Drittstaaten mit hohem Risiko umfasst: Nordkorea, Iran, Afghanistan, Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Jemen, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Syrien, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda sowie Vanuatu. Für diese Staaten gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG).

Damit folgen die Europäische Kommission und die BaFin auch der Erklärung der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) vom 19. Oktober 2018, wonach Nordkorea und der Iran als Hochrisikostaaten einzustufen sind. Zudem wird im BaFin-Rundschreiben empfohlen, Länder auf der FATF-Beobachtungsliste bei der Geldwäscheprävention besonders zu berücksichtigen, auch wenn sich für diese Länder keine verpflichtenden verstärkten Sorgfaltspflichten ergeben.

Am 13. Februar 2019 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer neuen Delegierten-Verordnung mit einer erhöhten Anzahl von 23 Hochrisiko-Staaten veröffentlicht. Während darin einige Staaten nicht mehr als Hochrisiko-Staaten gelten, wurden andere Staaten komplett neu aufgenommen. Durch Beschluss des Europäischen Rats vom 7. März 2019 haben die Mitgliedstaaten den Verordnungsentwurf einstimmig aufgrund methodischer Schwächen abgelehnt.

Für die Verpflichteten des GwG folgt daher zunächst lediglich die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten bezüglich der im Rundschreiben 01/2019 (GW) der BaFin gelisteten 16 Hochrisiko-Staaten.