Aktuelles aus dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht:
Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 nur noch 171 Euro monatlich (bisher 360 Euro).
Auch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze sinkt für freiwillig gesetzlich Versicherte auf 1.142 Euro.
Durch diese Absenkung will die Politik Selbstständige mit geringem Einkommen entlasten. Dafür müssen Arbeitgeber nunmehr beim Zusatzbeitrag der GKV paritätisch mitbezahlen (bisher Alleinfinanzierung durch den Arbeitnehmer).
Aktuelles aus der betrieblichen Altersvorsorge – Betriebsrentenstärkungsgesetz:
Durch das seit 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist 2019 die zweite Stufe in Kraft getreten:
- Der steuerfreie Höchstbetrag wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent der Rentenbeitragsbemessungsgrenze angehoben.
- Bezüglich der Sozialversicherungen bleibt er bei 4 Prozent.
Für alle ab dem 1. Januar 2019 geltenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt: Die durch die Entgeltumwandlung ersparten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil) sind pauschaliert mit 15 Prozent des Umwandlungsbetrags an die durchführende/vertragsführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.
Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Umwandlungsvereinbarungen gilt dies erst ab 2022.
Und: Nach dem Sozial- und Tarifpartnermodell können auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen für Arbeitgeber beschlossen werden. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge, haftet aber nicht („pay and forget“) bzw. ausschließlich für die aufgrund der Beiträge definierte Zielrente, nicht für die Rendite.
Die neue Betriebsrente wird von der BaFin überwacht.