Tätigkeitsgebiete

Hier können Sie sich über die Rechtsgebiete informieren, in denen die CASIS Rechtsanwaltsgesellschaft für Sie tätig wird.

Wir

  • vertreten in diesen Beziehungen gern Ihre Interessen (Interessenvertretung),
  • helfen Ihnen, bei der Erfüllung bestehender oder anstehender Anforderungen eine individuell-effiziente Lösung zu erzielen (Umsetzungs- und Optimierungsberatung),
  • führen Schulungen für Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von Instituten oder deren Geschäftspartnern durch (Fortbildung),
  • unterrichten Mandanten über Neuerungen in den für sie relevanten Vorgaben und Regelungen (Monitoring).

 

Wir

  • helfen Ihnen, die Compliance-Anforderungen zu erfüllen,
  • zeigen Ihnen, wo die einzelnen Vorschriften zu finden sind und
  • wie Sie diese in Ihrem speziellen Fall anwenden müssen.

Neben der Beratung im Bankenaufsichtsrecht bieten wir auch Schulungen für Mitarbeiter, Vorstände und Aufsichtsräte an.
Kontaktieren Sie uns gern für entsprechende Anfragen!

 

Datenschutz

Wir

  • beantworten z. B. spezielle Fragen zum Datenschutz oder zur (sicheren) Datenverarbeitung,
  • überprüfen Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Drittanbietern auf mögliche, bußgeldbewährte Verstöße,
  • stellen externe Datenschutzbeauftragte,
  • begleiten unsere Mandanten weiterhin bei der Umsetzung der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und den damit verbundenen Änderungen für die IT und IT-Konzepte. Aufgrund der erweiterten technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM), erweiterten Dokumentationspflichten und erweiterten Ansprüchen der Betroffenen (z. B. materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüchen) dauert der Umsetzungsprozess an. Auch Mitarbeiter-Schulungen zu den neuen Rechtsgrundlagen und Prozessen führen wir durch.Sprechen Sie uns an, damit Sie und Ihr Institut alle relevanten Änderungen auch nach dem 25. Mai 2018 befolgen können.

 

Geldwäsche

Mit der 4. Änderung der Geldwäsche-Richtlinie kommen vielfältige Änderungen in punkto Geldwäsche auf die Unternehmen zu. Zwar mag die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durch Einrichten des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) leichter scheinen, allerdings müssen nun alle in § 2 GWG genannten Verpflichteten eine Risiko-Analyse ihrer Kunden(-daten) durchführen und ab einer bestimmten Unternehmensgröße einen Geldwäschebeauftragten bestellen sowie interne Sicherungsmaßnahmen einrichten.

Die BaFin hat für Banken und Finanzdienstleister darüber hinaus festgelegt, dass der Jahresabschlussprüfer über den konkreten Umsetzungsstand des neuen GwG berichten muss. Die fünfjährige Speicherfrist gemäß § 8 GWG geht regelmäßig dem Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gem. Art. 17 Abs. 4 EU-DSGVO vor.