Durch die Veröffentlichung der EU-VO 2019/1238 („PEPP-VO“) im Amtsblatt am 20. Juni 2019 und der Verabschiedung der technischen Regulierungsstandards Ende März diesen Jahres kann ab März 2022 ein neues Versicherungsprodukt – die Mobile Rente oder auch PEPP (Pan-European Personal Pension Product) – von Versicherungen, Finanzdienstleistern o. a. Wertpapierfirmen mit Sitz in der EU angeboten werden (vgl. BaFinJournal 16. April 2021). Die Mobile Rente soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch die langfristige private Altersvorsorge unterstützen, in dem die Rentenversicherung einfach in ein anderes europäisches Land mitgenommen werden kann.
Aufsichtsbehörde
Die BaFin und die EIOPA – die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und betriebliche Altersvorsorge – überwachen die jeweiligen Anbieter von PEPP. Jene müssen sich in ein Zentralregister eintragen lassen. Auch die PEPP-Versicherungsprodukte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und als PEPP registriert und gekennzeichnet sein.
Risiko-Profile, Gebühren und Auszahlung
Die PEPP-Verordnung sieht vor, dass jedes PEPP-Produkt bis zu sechs unterschiedliche Risikoprofile haben kann, zwischen denen der Kunde wählen kann. Die technischen Regulierungsstandards sehen sehr detaillierte Kunden-Informationen, auch zur Nachhaltigkeit der Anlage, vor. Sowohl Umschichtungen/Änderungen der Anlage als auch Wechsel des PEPP-Anbieters sind jeweils nach fünf Jahren möglich. Die Gebühren und Verwaltungskosten sind beim PEPP-Basisprodukt auf ein Prozent des jährlich angesparten Kapitals begrenzt. Ähnliches gilt für Wechselgebühren. Bei der Auszahlung kann der Kunde zwischen einmaliger Kapitalabfindung, Rentenzahlungen oder Mischformen wählen. Das eingezahlte Kapital wird entweder als eine bestimmte Leistung garantiert oder über eine Risikominimierungstechnik durch Umschichtung in risikoärmere Anlagen zehn Jahre vor Auszahlung geschützt.
Umzug innerhalb der EU
Zieht der Kunde innerhalb der EU um, wird ein Unterkonto beim gleichen PEPP-Anbieter im Ausland eingerichtet und das PEPP-Produkt weiter bespart. Sollte es den PEPP-Anbieter im neuen Wohnsitzland nicht geben, kann der Kunde unverzüglich und kostenfrei zu einem anderen PEPP-Anbieter wechseln. Steuerlich unterliegen die PEPP den jeweiligen nationalen Vorschriften.
Ausblick
Potentielle Anbieter wie Versicherungen, Banken, Wertpapierfirmen können sich nun mit den einzelnen Voraussetzungen zu Anlageformen, dem Registrierungsprozess, Verwaltung des neuen Produkts, den Informationspflichten sowie der betriebswirtschaftlichen Kalkulation befassen, um über die Einführung eines PEPPs zu entscheiden.