Ein Rechtsrahmen zur mobilen Arbeit


Hintergrund

ǀ Als mobile Arbeit wird die Arbeit zu Hause oder an einem anderen vom Arbeitnehmer gewünschten Ort definiert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will mit seinem Entwurf eines Mobile-Arbeit-Gesetzes (MAG – Referentenentwurf vom 14. Januar 2022) Probleme, Ziele und Lösungen zu diesem Thema regeln.

Mit zunehmender Digitalisierung, besonders im Zuge der Corona-Pandemie, stieg die Anzahl der Homeoffice-Tätigkeiten. Dies soll weiter gefördert werden. Mobile Arbeit kann für Arbeitnehmer positive Aspekte haben in Form von mehr Zeit mit der Familie durch den Wegfall von Fahrzeiten oder durch die Steigerung von Motivation, Produktivität und Zufriedenheit, was wiederum zu einer stärkeren und längeren Bindung an ein Unternehmen führen kann.

Ein Rechtsrahmen, der die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der mobilen Arbeit schützt, war bisher nicht gegeben. In dem Referenten-Entwurf werden nun unter anderem die Anforderungen an die Arbeitsplatzsicherheit und auch die damit verbundenen Kosten des Arbeitgebers durch Erstellen von Risikoanalysen des mobilen Arbeitsplatzes angegeben (ein geschätzter Aufwand der Wirtschaft von 28,8 Mio. EUR). Die Kosten zur Einrichtung einer sicheren IT-Infrastruktur hat die Bundesregierung in dem Entwurf nicht berücksichtigt. – Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist noch nicht bekannt.


Wesentliche rechtliche Anpassungen


Änderung der Gewerbeordnung (GewO) § 111

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitsgeber mit einer Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der mobilen Arbeit Beginn, Umfang, Dauer und Verteilung in Textform mitzuteilen.

Vom Arbeitgeber ist die mobile Arbeit auf Wunsch im gleichen Umfang zu erörtern und schriftlich zu genehmigen bzw. bei fehlender Rückmeldung (innerhalb von zwei Monaten) als Zustimmung zu sehen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Gefährdungen durch mobiles Arbeiten erfassen, Schutzmaßnahmen aufstellen und diese dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen.

Einigen sich die Parteien nicht auf die mobile Arbeit, ist dies vom Arbeitgeber schriftlich und fristgemäß zu begründen. Eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers darf nicht auf Grundlage diskriminierender Argumente erfolgen.


Änderung der Gewerbeordnung (GewO) § 112

Die Arbeitszeiten müssen vom Arbeitnehmer vollständig erfasst werden, dies schließt Beginn, Ende und Pausen ein. Die Erfassung und Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindestruhezeiten sollen dadurch nachweislich sichergestellt werden.


Änderung der Gewerbeordnung (GewO) § 147

Bei der Aufzeichnung der Arbeitszeiten seitens des Arbeitgebers obliegt diesem die Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, auch wenn die Aufzeichnung selbst an den Arbeitnehmer delegiert werden kann. Eine fehlerhafte, fehlende oder unvollständige Aufzeichnung wird mit Bußgeldern geahndet.


Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) § 8

Der Unfallversicherungsschutz wird auch auf das Homeoffice ausgeweitet. Der unmittelbare Weg zum Kindergarten und zurück wird nun in den Versicherungsschutz eingeschlossen.


Handlungsbedarf

Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten abwarten und anschließend:

  • Mögliche Gefährdungen erfassen und Schutzmaßnahmen erarbeiten
  • Regelung zur Arbeitszeiterfassung aufstellen
  • Ggf. Betriebsvereinbarungen zur mobilen Arbeit mit Arbeitnehmervertretern verhandeln