MiFID-II-Wohlverhaltensregeln: BaFin aktualisiert FAQ


Hintergrund

ǀ Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15. Februar, 25. Februar und 18. März 2022 fünf neue FAQs zu den MiFID-II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) veröffentlicht, und zwar unter den Abschnitten

  • A „Aufzeichnungspflichten“,
  • J „Bearbeitung von Kundenaufträgen“,
  • K „Zuwendungen“ und
  • L „Best Execution“.  


1. FAQ – Aufzeichnungspflicht von Ex-ante-Kosteninformationen

Mit der ersten neu hinzugefügten FAQ informiert die BaFin über die Aufzeichnungspflicht von Ex-ante-Kosteninformationen. Gemäß § 83 Abs. 1 WpHG sind die Kosteninformationen nämlich vollumfänglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat demnach Informationen zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von Kosteninformationen zu enthalten. Auch die Einhaltung bestimmter vom Gesetzgeber vorgegebener, insbesondere der zeitlichen, Voraussetzungen muss im Rahmen der Aufzeichnung dokumentiert werden. Hintergrund ist, dass die Bundesanstalt die normierten Wohlverhaltenspflichten des WpHG vollumfänglich überprüfen und durchsetzen können soll. Dies sei wiederum nur möglich, wenn auch die Kostentransparenz nach § 63 Abs. 7 WpHG aufgezeichnet werde.


2. FAQ – Bearbeitung von Kundenaufträgen

Als zweite Neuerung wird in den FAQs auf die zeitlichen Vorgaben eingegangen, die für einen Depotübertrag gelten. Hierbei konkretisiert die BaFin den Begriff der „unverzüglichen Ausführung“ und gibt vor, dass ein entsprechender Depotauftrag innerhalb von längstens drei Wochen auszuführen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, hat das Institut den Kunden über die Verzögerung sowie den Grund hierfür zu informieren – und zwar innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der o. g. Drei-Wochen-Frist.


3. FAQ – Zuwendungen bei beendeten oder inaktiven Kundenbeziehungen

Mit der dritten neuen FAQ legt die BaFin dar, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch im Zusammenhang mit einer beendeten oder inaktiven Kundenbeziehung keine Zuwendungen annehmen oder gewähren darf, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zuwendungsverbot nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG nicht mehr erfüllt werden könnten. Die BaFin begründet dies damit, dass bei einer beendeten Kundenbeziehung keine Qualitätsverbesserung mehr möglich sei, deren Nachweis jedem Wertpapierdienstleistungsunternehmen obliege.


4. FAQ – Anforderungen an Darstellung von Handelsplätzen

In der vierten Neuerung der FAQ zur „Best Execution“ geht die BaFin auf die Kriterien ein, die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Darstellung der Ausführungsplätze in den Kundeninformationen zu beachten hat, wenn das Unternehmen einen Kunden zu einer Weisung in Bezug auf den Ausführungsplatz einer Order auffordert.

Die BaFin hebt dabei zwei Grundlagen der MiFID-II-Wohlverhaltensregeln hervor. Zum einen hat die Darstellung in fairer und klarer Art und Weise zu erfolgen und darf nicht irreführend sein. Zum anderen darf sie den Kunden nicht zu einer bestimmten Weisung in Bezug auf die Art der Auftragsausführung veranlassen, die das Wertpapierdienstleistungsinstitut daran hindern würde, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Darstellung der Ausführungsplätze muss schließlich mit den Ausführungsgrundsätzen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vereinbar sein.


5. FAQ – Vorab-Offenlegung von Zuwendungen auch bei Fernkommunikationsmitteln

Auf die Frage, ob es zulässig ist, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einem über Fernkommunikationsmittel erfolgten Geschäftsabschluss über etwaige Zuwendungen erst nach Geschäftsabschluss informieren – nämlich zusammen mit den Informationen zu Kosten und Gebühren (im Falle erfüllter Voraussetzungen nach § 63 Abs. 7 Satz 12 WpHG) – antwortet die BaFin ablehnend. Kunden müssen immer vor dem Geschäftsabschluss über Zuwendungen informiert werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Eine nachträgliche Offenlegung von Zuwendungen ist damit in keinem Fall möglich.


Handlungsbedarf

  • 1. FAQ: Sicherstellung der vollumfänglichen Aufzeichnung von Ex-ante-Kosteninformationen; Überprüfung vorhandener Aufzeichnungen auf Vollständigkeit, Inhalt, Form, Zeitpunkt und zeitgerechte Zurverfügungstellung
  • 2. FAQ: Einrichtung von Maßnahmen, die den Depotübertrag innerhalb der Drei-Monats-Frist sicherstellen (z. B. durch Messung und Kontrolle der Dauer von Depotüberträgen); Sicherstellung des Versands von Kundenanschreiben bei Depotüberträgen, die nicht innerhalb von drei Wochen ausgeführt werden
  • 3. FAQ: Prüfung, inwieweit die Annahme von Zuwendungen bei beendeten oder inaktiven Kundenbeziehungen vorgesehen ist
  • 4. FAQ: Überprüfung der aktuellen Darstellung von Ausführungsplätzen im Hinblick auf Vereinbarkeit mit den Ausführungsgrundsätzen
  • 5. FAQ: Prüfung bestehender Informationsprozesse bei der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, inwiefern die zeitliche Reihenfolge von Information und Geschäftsabschluss gewährleistet wird